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VGH Bayern, 16.12.2009 - 10 CS 09.2134 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
(Keine) außergewöhnliche Härte für Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder humanitären GründenKein Verbleiberecht gemäß § 104 a AufenthG bei Fehlen von Duldungsgründen;Niederlassungserlaubnis nicht beantragt
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 36 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 26 Abs. 4
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, außergewöhnliche Härte, Altfallregelung, Bleiberecht, Duldung, Niederlassungserlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug, …
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2009 - 10 CS 09.2134
Eine Verlängerung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt nämlich voraus, dass der Betreffende zuvor eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten hat (vgl. BVerwG vom 4.9.2007 BVerwGE 129, 226). - BVerwG, 08.02.2007 - 1 B 69.06
Außergewöhnliche Härte; landesrechtliche Altfallregelung; Bleiberechtsregelung; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2009 - 10 CS 09.2134
Eine solche setzt eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung diesen Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind (vgl. BVerwG vom 8.2.2007 BayVBl 2008, 215). - VG Augsburg, 14.03.2006 - Au 6 K 05.30407
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2009 - 10 CS 09.2134
Dabei handelt es sich nämlich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die bei den Antragstellern nach der die Ausländerbehörde bindenden Feststellung des Bundesamts (§ 42 Satz 1 AsylVfG) nicht vorliegen (vgl. Urteil des VG Augsburg vom 14.3.2006 Az. Au 6 K 05.30407, Bl. 142 ff. der Verwaltungsakten des Antragstellers).
- VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37
Versagung einer Niederlassungserlaubnis
Dies bedeutet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, die Regelung in erweiternder Auslegung auf Ausländer anzuwenden, denen aus humanitären oder anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und die sich nach deren Auslaufen auf materielle Duldungsgründe nicht berufen können (vgl. für § 104a AufenthG BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 10 ZB 10.705 - B.v. 16.12.2009 - 10 CS 09.2134 - juris; VGH BW, B.v. 30.9.2008 - 11 S 2088/08 - juris; OVG NRW, B.v. 30.7.2008 - 18 B 602/08 - juris;… so auch Hailbronner, AuslR, Stand 10/2015, § 25b Rn. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - 18 B 797/16
Aufenthaltsrecht wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte bei Rückkehr in …
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 10 CS 09.2134 -, juris, Rn. 15; Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 02/2015 Nr. 7. - VGH Bayern, 03.01.2011 - 10 ZB 10.2464
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Vorliegen einer außergewöhnlichen …
Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; die Aufenthaltsbeendigung muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. BVerwG vom 27.1.2009 BVerwGE 133, 72/81 RdNr. 19 m.w.N.; BayVGH vom 16.12.2009 Az. 10 CS 09.2134 RdNr. 16).Denn jeden Ausländer, der über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet lebt und hier arbeitet, trifft eine Rückkehrverpflichtung in gleichem Maße hart (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 a.a.O. RdNr. 16).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2019 - 2 M 121/18
Erforderlichkeit einer Wiederholungsgefahr für ein Ausweisungsinteresse; …
Die Niederlassungserlaubnis bedarf wie jeder andere Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG der ausdrücklichen Beantragung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 10 CS 09.2134 -, juris RdNr. 21;… Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 81 RdNr. 7). - VG Oldenburg, 05.03.2010 - 11 A 3119/08
Altfallregelung; Aufenthaltserlaubnis, humanitäre Gründe; Familienleben
Eine außergewöhnliche Härte ist zu bejahen, wenn der Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 10 CS 09.2134 -, juris Rn. 14). - VG München, 30.01.2014 - M 12 K 13.3821
Lebensunterhaltssicherung
Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; die Aufenthaltsbeendigung muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2009 - BVerwGE 133, 72/81 Rn 19 m.w.N.; BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 10 CS 09.2134, juris, Rn 16). - VG München, 06.10.2011 - M 12 K 11.3663
Türkische Staatsangehörige; Familienachzug der Mutter zum erwachsenen Sohn; …
Eine solche außergewöhnliche Härte kann etwa bejaht werden, wenn der Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (BayVGH, Beschl. v. 16.12.2009, 10 CS 09.2134, [Juris] RdNr. 14). - VGH Bayern, 28.06.2011 - 10 ZB 10.705
(keine) außergewöhnliche Härte i.S.v. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG; Möglicher …
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den Beschluss des Senats im Eilverfahren der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 16. Dezember 2009 (Az. 10 CS 09.2134) Bezug genommen. - VG Augsburg, 09.02.2010 - Au 1 K 09.1024
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung …
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 zurückgewiesen (Az. 10 CS 09.2134). - VG München, 16.03.2011 - M 25 K 10.2019
Außergewöhnliche Härte (hier verneint); Reisefähigkeit
Eine solche außergewöhnliche Härte kann etwa bejaht werden, wenn der Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (BayVGH, Beschl. v. 16.12.2009, 10 CS 09.2134, [Juris] RdNr. 14).